Betroffen sind alle partnerschaftlichen Zusammenschlüsse von (Zahn)Ärzten, die weitere, z. B. bisher angestellte Berufsträger in Ihre Berufsausübungsgemeinschaft aufnehmen wollen.
Bislang wurde dem Juniorpartner nicht sofort eine Vollbeteiligung zugestanden, sondern häufig auf das Modell einer sog. „Nullbeteiligung“ zurückgegriffen. Dem haben die Finanzrichter nun einen Riegel vorgeschoben.
Nach Ihrer Auffassung führt die Null-Beteiligung des Juniors dazu, dass dieser nicht freiberuflich tätig ist. Der Neuling infiziert dann zwangsläufig die ganze Gemeinschaft, der in der Folge der Freiberufler-Status versagt wird.
Die Berufsausübungsgemeinschaft erzielt dann nur noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb und es ergeben sich trotz Gewerbesteuer-Freibetrag und Anrechnung auf die Einkommensteuer zusätzliche steuerliche Belastungen von ca. 12 bis 17%.
Doch das ist nicht alles.
Darüber hinaus verlangen KV/KZV wegen falscher Gestaltung der Beteiligung gegebenenfalls gezahlte Honorare zurück.
Deshalb gilt es nun zu handeln!
Wir unterstützen Sie gerne bei der Aufnahme eines „Juniorpartners“. Aufgrund unserer einschlägigen Qualifikation verstehen wir es, die maßgeblichen medizinrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Stellschrauben richtig zu justieren.
Aber auch wenn Sie einen neuen Zusammenschluss beabsichtigen oder Ihre Praxis übergeben möchten, stehen wir gerne für ein Beratungsgespräch zu Ihrer Verfügung.